Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Allen Lieferungen und (Kundendienst-) Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch, wenn DEV den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen ist eine ausdrückliche Zustimmung der DEV Systemtechnik GmbH & Co. KG (DEV) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge, etwaige besondere Zusicherungen von DEV sowie Vertragsänderungen, bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch DEV. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
2. Durchführung
DEV kann Dritte damit beauftragen, (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen zu erbringen, welche für die Realisierung des Auftrages notwendig sind. Bei der Auswahl von Subunternehmen handelt DEV im eigenen Ermessen, es sei denn, der Auftraggeber untersagt schriftlich, ausdrücklich die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens.
3. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde unterstützt DEV bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen und schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen, die seinerseits zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde einen Mitarbeiter benennen, der während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht und DEV alle erforderlichen Informationen bereitstellen kann und der ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung der Arbeiten als Entscheidungen notwendig sind. Unterlässt bzw. verzögert der Kunde diese Mitwirkungspflicht, so kann DEV für die infolgedessen nicht erbrachte Leistung dennoch die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt sich DEV die Leistung dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach einer angemessenen Anpassung des Zeitplans.
4. Preise, Zahlung und Zahlungsverzug
Die Preisstellung ist verpackt ab DEV Werk. DEV wählt den Transporteur der Waren und berechnet die Kosten dem Kunden weiter. Alle Angaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt., Auslagen, Reisekosten, Spesen und Nebenkosten. Die Fahrt-, Verpflegungs-sowie die Übernachtungskosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchenZahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5. Abtretung, Factoring
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Sämtliche Zahlungen sind im Falle von Factoring mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Termine und Fristen
Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und (Kundendienst) Leistungen von DEV sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und von DEV als verbindlich bezeichnet worden sind. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die nicht von DEV zu vertreten sind, verlängert sich die Frist entsprechend. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v.H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Vorstehende Einschränkung gilt nicht, soweit DEV den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, ferner nicht bei einem Fixhandelsgeschäft im Sinne des § 376 HGB. Sofern der Kunde einen Lieferauftrag mit Zustimmung von DEV storniert, kann DEV ohne weiteren Nachweis 15% des sich aus dem Angebot ergebenden Preises für die entsprechende Lieferung oder Leistung als Entschädigung vom Kunden verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
DEV behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung vor. Jede Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für DEV im Sinne des § 950 BGB alleine zu Sicherungszwecken, ohne DEV zu verpflichten. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird DEV Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mit verwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltswaren von DEV. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DEV nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von DEV hinweisen und DEV unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde stellt DEV von sämtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO frei, soweit nicht der Dritte diese Kosten tatsächlich ausgleicht. Der Kunde tritt an DEV schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/ Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, DEV nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist DEV jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen, sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben DEV mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch DEV liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. DEV wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
8. Lieferung und Leistung
DEV ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen in einem dem Kunden zumutbaren Umfang berechtigt; die Zahlungsfristen in Ziffer 4 gelten entsprechend. Soweit vereinbart wurde, dass bestimmte Produkte beim Kunden aufgestellt und in betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gelten diese als betriebsbereit, wenn im Rahmen einer Funktionsprüfung keine Fehler festgestellt wurden, und DEV dem Kunden die Betriebsbereitschaft mitteilt. Im übrigen führt DEV die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle im DEV Werk durch. Gefahr und Kosten einer Versendung von Produkten ab Werk DEV sowie die Kosten für Zoll und Steuern trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn DEV das Transportunternehmen auswählt. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung in das Transportmittel auf den Kunden über. Etwaige Transportschäden hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Produkte, DEV anzuzeigen.
9. Abnahme
DEV wird dem Kunden 3 Wochen im voraus die Bereitschaft zur Abnahme durch den Kunden schriftlich anzeigen. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde sie nicht gegenüber der Geschäftsführung von DEV innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet, keine formale Abnahme innerhalb von 4 Wochen nach der Meldung der Bereitschaft zur Abnahme stattfand oder der Kunde die erbrachte Leistung ohne Abnahme in seine Benutzung nimmt. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Leistung in Verzug, so berührt dies nicht seine Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Unberührt bleiben die Ansprüche von DEV auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.
10. Untersuchungs-und Rügepflicht
Der Kunde hat gelieferte Produkte unverzüglich mit der ihm zuzumutenden Gründlichkeit zu untersuchen und deren Eigenschaften zu prüfen. Erkennbare Mängel hat er DEV unverzüglich schriftlich unter Angabe der Rechnungs-und Liefernummer zu rügen. Bemängelte Produkte sendet er -soweit zumutbar – in zweckentsprechender und stoßsicherer Verpackung an DEV zurück. Verborgene Mängel zeigt der Kunde in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung DEV an. Kommt der Kunde seiner Rüge-und Anzeigepflicht nicht nach, gelten die gelieferten Produkte als vorbehaltlos genehmigt.
11. Mängelrechte, Gewährleistung
DEV gewährleistet dem Kunden die Brauchbarkeit und Fehlerfreiheit der Leistungen zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung und Produktspezifikation. Für die Eignung der Leistungen für die von ihm angestrebten Zwecke trägt der Kunde ausschließlich selbst Sorge. Gleiches gilt für die Einhaltung von Vorgaben der Produktspezifikation wie etwa Umgebungsanforderungen und technische Voraussetzungen zur Verwendung des jeweiligen Produkts. Fehler der Leistungen behebt DEV unter der Voraussetzungeiner nachvollziehbaren schriftlichen Fehlermeldung und beschreibung des Kunden unverzüglich nach Wahl der DEV durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gelingt DEV eine Fehlerbeseitigung trotz zweier Versuche innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Kunde hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung verlangen. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern der Kunde oder ein von ihm eingeschalteter Dritter ein geliefertes Produkt ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEV öffnet oder ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter, ohne Zustimmung von DEV, Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den DEV Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Transportkosten und Risiko zur DEV trägt der Kunde.
12. Entsorgung und Umweltschutz
DEV verpflichtet sich, alle Verpackungsmaterialien zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Das Verpackungsmaterial muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein. Andernfalls ist DEV berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Bei gegebenenfalls anfallendem Elektro-und Elektronikschrott, welcher in Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung steht, verpflichtetsich DEV entsprechend den Richtlinien der WEEE zu handeln. DEV ist unter der Nr. DE86060782 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) registriert.
13. Schadenersatzansprüche
DEV haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird. Für die Vernichtung von Daten haftet DEV im Falle von grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. DEV haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt DEV bei Vertragsabschluß nach den DEV damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt DEV nicht. DEV haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt. Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkungen, Tarifauseinandersetzungen und ähnliche Ereignisse verursachte Betriebsstörungen.
14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
DEV wird den Kunden bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten wegen des vertragsgemäßen Gebrauches eines DEV-Produktes von (Schadenersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtinhabers freistellen. DEV wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird DEV nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an DEV entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von DEV bestehen nur, falls der Kunde DEV unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, DEV alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von DEV geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in DEV-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von DEV gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält sämtliche Verpflichtungen von DEV bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten; die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Schadensersatzanspr üchen gelten ergänzend.
15. Softwarenutzungsrechte
An DEV Software, Fremdsoftware (Software, die von einem DEV unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf einem Computersystem eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen, bleiben bei DEV bzw. dem Software-Lieferanten). Der Kunde darf ansonsten die Software ohne schriftliche Zustimmung von DEV weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln; §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und Dokumentation ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEV Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
16. Datenschutz
Die Adresse des Kunden wird für eine schnelle und fehlerfreie Bearbeitung in der EDV von der DEV gespeichert. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Zum Zwecke der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung wird von uns ein Datenaustausch mit anderen Kreditdienstleistungsunternehmen, wie z. B. der Schufa vorgenommen. DEV wird Kundendaten nicht über den in dieser Bestimmung geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.
17. Aufrechnung, Abtretung des Kunden
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte nur mit schriftlicher Zustimmung der DEV übertragen. Gegen Ansprüche der DEV kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, untersteht der Vertrag, die vorvertragliche Beziehungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Butzbach. DEV ist jedoch berechtigt, an jedem anderen rechtlich begründeten in-oder ausländischen Gerichtsstand zu klagen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.
Stand: Juni 2009
Herunterladen im PDF Format
Home
Unternehmen